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Bienvenue en Haute-Saône

Bienvenue en Haute-Saône

Sie wünschen sich Ruhe, Schönheit, kulturelle Entdeckungen und Freizeitbeschäftigungen in der Natur ...? Dann fühlen Sie sich bei uns wie Zuhause!

ALLGEMEINE RESERVIERUNGSBEDINGUNGEN
(Artikel 95 bis 103 der Verordnung Nr. 94-490 vom 15. Juni 1994) 


ARTIKEL 95
Vorbehaltlich der Ausschlüsse des zweiten Absatzes (a und b) von Artikel 4 des o. g. französischen Gesetzes vom 13. Juli 1992 erfolgt nach jedem Angebot und Verkauf von Reisedienstleistungen oder Reiseaufenthalten die Übergabe der Reisedokumente, die den durch diesen Titel vorgegebenen Bestimmungen entsprechen.
Beim Verkauf von Flugunterlagen oder Tickets für Linienflüge ohne weitere, mit dem Flug verbundene Dienstleistungen übermittelt der Verkäufer dem Käufer ein oder mehrere Flugtickets für die gesamte Reise, die vom Flugunternehmen oder unter dessen Verantwortung ausgestellt werden.
Bei Transport auf Bestellung sind Name und Adresse des Transportunternehmens, in dessen Auftrag die Tickets ausgestellt werden, anzugeben.
Separate Rechnungen über die verschiedenen Bestandteile eines einzigen Urlaubspauschalangebots entbinden den Verkäufer nicht von seinen unter diesem Titel dargelegten Pflichten.


ARTIKEL 96
Vor Vertragsabschluss hat der Verkäufer dem Käufer ein Dokument mit Firmennamen, Adresse und behördlicher Genehmigung des Verkäufers zu übermitteln, welches die Preisinformationen sowie die Daten und Informationen zu allen übrigen Bestandteilen der Dienstleistung, die in Zusammenhang mit der Reise oder dem Urlaubsaufenthalt geliefert werden, beinhaltet. Dazu gehören:
1. das Reiseziel, die Transportmittel, die Merkmale und Kategorien der genutzten Transportmittel,
2. die Art der Unterkunft, deren Lage, Komfortklasse und grundlegenden Merkmale, die Zulassung und touristische Klassifizierung gemäß den Regulierungen oder Gepflogenheiten des Gastlandes,
3. die gebotenen Mahlzeiten,
4. eine Beschreibung der Reiseroute, falls es sich um eine Rundreise handelt,
5. behördliche und sanitäre Formalitäten, die eventuell zu erledigen sind, besonders bei Grenzüberschreitung, sowie die zeitlichen Fristen dafür,
6. Besichtigungen, Ausflüge und andere Leistungen, die im Pauschalpreis inbegriffen sind oder eventuell zusätzlich angeboten werden, einschließlich ihrer ungefähren Preise,
7. die minimale oder maximale Gruppengröße, die für die Durchführung der Reise nötig ist, sowie - im Falle einer Mindestteilnehmerzahl - der Stichtag, bis zu dem der Kunde über eine etwaige Annullierung der Reise oder des Aufenthalts informiert werden muss, wobei dieser Stichtag nicht weniger als 21 Tage vor Abreisetag liegen darf,
8. der Teilbetrag oder der Prozentsatz des Gesamtpreises, der als Anzahlung bei Vertragsabschluss fällig ist, sowie der Zeitplan zur Begleichung des Restbetrags,
9. die Modalitäten zur Preisänderung, die im Vertrag unter Anwendung des Artikels 100 dieses Dekrets vorgeschrieben sind,
10. die vertragsmäßigen Stornierungsbedingungen,
11. die in den folgenden Artikeln 101, 102 und 103 festgelegten Stornierungsbedingungen,
12. Angaben zu den abgedeckten Risiken und der im Versicherungsvertrag vorgeschriebenen Garantiesumme zur Deckung der Berufshaftpflicht für Reiseunternehmen und der Haftpflicht der gemeinnützigen Verbände und Organisationen und lokaler Tourismusorganisationen,
13. Informationen zum freiwilligen Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Deckung der Folgen bestimmter Stornierungsfälle oder eines Hilfeleistungsvertrags zur Deckung bestimmter Risiken, insbesondere der Kosten einer Rückführung nach einem Unfall oder im Krankheitsfall.

ARTIKEL 97
Dem Kunden übermittelte Vorabinformationen sind für den Verkäufer bindend, es sei denn, der Verkäufer behält sich eindeutig das Recht auf Änderung vor.
Der Verkäufer muss in diesem Fall klar angeben, in welcher Weise und welchen Bereichen solche Änderungen möglich sind.
In jedem Fall müssen Änderungen der Vorabinformationen dem Kunden vor Vertragsabschluss schriftlich übermittelt werden. 

ARTIKEL 98
Der zwischen dem Verkäufer und dem Kunden abgeschlossene Vertrag muss in schriftlicher Form und in doppelter Ausführung vorliegen, wobei eine Ausführung dem Käufer zugeht und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Es müssen die folgenden Angaben enthalten sein:
1. Name und Adresse des Verkäufers, des Garanten und des Versicherers sowie Name und Adresse des Veranstalters,
2. Zielort(e) der Reise und, soweit mehrere Aufenthalte vorgesehen sind, die einzelnen Etappen und deren Termine,
3. Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse, Tag, Uhrzeit und Ort der An- und Abreise,
4. Art, Lage, Komfortklasse und Hauptmerkmale der Unterkunft sowie die touristische Klassifizierung gemäß den Regulierungen oder Gepflogenheiten des Gastlandes,
5. Anzahl der inbegriffenen Mahlzeiten,
6. die Reiseroute, falls es sich um eine Rundreise handelt,
7. Besichtigungen, Ausflüge und andere Leistungen, die im Gesamtpreis der Reise inbegriffen sind,
8. der Gesamtpreis der in Rechnung gestellten Leistungen sowie Hinweise auf alle eventuellen Änderungen dieser Rechnung gemäß dem nachfolgenden Artikel 100,
9. Hinweise auf eventuelle Abgaben oder Steuern für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, Aufenthaltsgebühren, sofern diese nicht im Preis der gebotenen Leistung(en) inbegriffen sind,
10. Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten, wobei die letzte Zahlung durch den Käufer nicht weniger als 30 % des Reise- oder Aufenthaltspreises betragen darf und bei Aushändigung der zur Durchführung der Reise oder des Aufenthalts benötigten Dokumente getätigt werden muss,
11. besondere Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer akzeptiert,
12. die Möglichkeiten des Käufers, beim Verkäufer wegen Nichtausführung oder mangelhafter Ausführung des Vertrags eine Reklamation einzureichen, wobei die Reklamation innerhalb der gebotenen Frist per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer verschickt werden und evtl. der Reiseveranstalter und der Erbringer der betroffenen Leistungen schriftlich benachrichtigt werden müssen,
13. der Stichtag für die Information des Käufers im Falle einer Annullierung der Reise oder des Aufenthalts durch den Verkäufer, wenn die Durchführung der Reise oder des Aufenthalts an eine Mindestzahl an Teilnehmern gebunden ist, gemäß den Bestimmungen im folgenden Artikel 96, Punkt 7,
14. die vertragsmäßigen Stornierungsbedingungen,
15. die in den folgenden Artikeln 101, 102 und 103 festgelegten Stornierungsbedingungen,
16. Angaben zu den gedeckten Risiken und der im Versicherungsvertrag vorgeschriebenen Garantiesumme zur Deckung der Berufshaftpflicht des Verkäufers,
17. Angaben zum vom Käufer unterzeichneten Versicherungsvertrag bezüglich der Deckung der Folgen bestimmter Stornierungsfälle (Policennummer und Name des Versicherers) sowie Angaben zum Hilfeleistungsvertrag für die Deckung bestimmter Risiken, insbesondere der Kosten einer Rückführung nach einem Unfall oder im Krankheitsfall, wobei hierfür der Verkäufer dem Käufer ein Dokument aushändigen muss, das mindestens die gedeckten und die ausgeschlossenen Risiken beinhaltet,
18. der Stichtag für die Information des Verkäufers, falls der Käufer vom Vertrag zurücktritt,
19. die Verpflichtung zur schriftlichen Übermittlung folgender Informationen an den Käufer, mindestens zehn Tage vor dem geplanten Anreisetag:
a) Name, Adresse und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Verkäufers oder - falls nicht vorhanden - Name, Adresse und Telefonnummer der örtlichen Organisationen, die dem Kunden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können, oder - falls ebenfalls nicht vorhanden - eine Telefonnummer, unter der der Verkäufer im Notfall sofort erreichbar ist,
b) bei Auslandsreisen Minderjähriger eine Telefonnummer und Adresse, unter der das Kind oder eine zuständige Person am Urlaubsort im Notfall sofort erreichbar ist.

ARTIKEL 99
Der Käufer kann den Vertrag auf eine andere Person („Zessionar“) übertragen, welche dieselben Bedingungen zur Durchführung der Reise erfüllt wie er selbst, solange der Vertrag noch nicht in Kraft getreten ist.
Außer bei einer für den Käufer günstigeren Vereinbarung muss dieser den Verkäufer spätestens 7 Tage vor Reiseantritt schriftlich per Einschreiben mit Rückschein über seine Entscheidung in Kenntnis setzen. Handelt es sich um eine Rundreise, so beträgt die Frist 14 Tage. Diese Abtretung ist in keinem Fall von einer vorherigen Genehmigung des Verkäufers abhängig.

ARTIKEL 100
Enthält der Vertrag ausdrücklich die Möglichkeit einer Preisänderung innerhalb der Grenzen des Artikels 19 des o. g. Gesetzes vom 13. Juli 1992, so müssen die genauen Berechnungsmodalitäten der Preiserhöhung oder auch -senkung genannt werden, insbesondere die dazugehörigen Transportkosten und Steuern, das oder die Zahlungsmittel, die sich auf den Preis der Reise oder des Aufenthalts auswirken können, den Teil des Preises, den die Änderung betrifft, und den Kurs der als Referenz gewählten Währung zum Zeitpunkt der Bestimmung des Preises, der im Vertrag genannt ist.

ARTIKEL 101
Sieht sich der Verkäufer vor der Anreise des Käufers gezwungen, an einem der wesentlichen Bestandteile des Vertrages eine Änderung, wie beispielsweise eine deutliche Preiserhöhung, vorzunehmen, so hat der Käufer ohne Beeinträchtigung eventueller Entschädigungsansprüche nach der Benachrichtigung durch den Verkäufer per Einschreiben mit Rückschein folgende Möglichkeiten:
- entweder vom Vertrag zurückzutreten und die bereits gezahlte Summe ohne Abzug zurückerhalten oder
- die Änderung oder die vom Verkäufer angebotene Ersatzreise zu akzeptieren, woraufhin beide Parteien eine Zusatzklausel zum Vertrag unterschreiben, welche die Änderung enthält. Eine Preisverringerung wird von der eventuell noch fälligen Restsumme abgezogen bzw. bei bereits erfolgter Bezahlung durch den Käufer, die den Preis der geänderten Leistung übersteigt, wird die Differenz dem Käufer vor Reiseantritt zurückerstattet.


ARTIKEL 102
Sollte der in Artikel 21 des o. g. Gesetzes vom 13. Juli 1992 beschriebene Fall eintreten, dass der Verkäufer vor Reiseantritt des Käufers die Reise oder den Aufenthalt annulliert, so muss dieser den Käufer per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis setzten, wobei dem Käufer die bereits gezahlte Summe ohne Abzug und ohne Beeinträchtigung eventueller Entschädigungsansprüche zurückerstattet wird. In diesem Fall erhält der Käufer einen Schadensersatz in mindestens der Höhe der Vertragsstrafe, die er hätte bezahlen müssen, wenn die Annullierung zu diesem Zeitpunkt von seiner Seite erfolgt wäre. Die Bestimmungen dieses Artikels hindern in keinem Fall an einer gütlichen Einigung, bei der der Käufer eine vom Verkäufer angebotene Ersatzreise oder einen Ersatzaufenthalt akzeptiert.

ARTIKEL 103
Sieht sich der Verkäufer nach Reiseantritt des Käufers nicht in der Lage, einen wichtigen Teil der im Vertrag festgelegten Leistungen zu erbringen und macht dieser Teil einen nicht unerheblichen Prozentsatz des vom Käufer akzeptierten Preises aus, so muss der Verkäufer ohne Beeinträchtigung eventueller Entschädigungsansprüche sofort folgende Maßnahmen ergreifen:
- entweder Ersatzleistungen für die vorgesehenen Leistungen erbringen und dabei eventuelle Zusatzkosten selbst tragen, und sollten die vom Käufer akzeptierten Leistungen von höherer Qualität sein, dem Käufer die Preisdifferenz sofort nach seiner Rückkehr zurückzahlen oder
- falls er keine Ersatzleistungen anbieten kann oder diese vom Käufer aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden, dem Käufer ohne Zusatzkosten die Transportdokumente zur Verfügung stellen, damit er unter Bedingungen, die man als gleichwertig betrachten kann, an den Ausgangspunkt der Reise oder einen von beiden Parteien vereinbarten Ort zurückkehren kann.

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